Die steuerrechtlichen Vorschriften für Stiftungen und Vereine sind ein Spezialgebiet der Steuerberatung.
Wir betreuen Stiftungen, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen bereits in der Gründungsphase. Gemeinnützige Vereine/Stiftungen müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwenden. Das Ansammeln von Kapital ist nicht erlaubt.
Ausnahmen hierzu sind die nachweislich gebildeten Rücklagen nach § 62 Abgabenordnung. Wir helfen Ihnen die steuerlich zulässigen Rücklagen zu berechnen, bei der Bildung und Auflösung der Rücklagen stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Die steuerrechtlichen Vorschriften für Stiftungen und Vereine sind ein Spezialgebiet der Steuerberatung.
Wir betreuen Stiftungen, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen bereits in der Gründungsphase. Gemeinnützige Vereine/Stiftungen müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwenden. Das Ansammeln von Kapital ist nicht erlaubt.
Ausnahmen hierzu sind die nachweislich gebildeten Rücklagen nach § 62 Abgabenordnung. Wir helfen Ihnen die steuerlich zulässigen Rücklagen zu berechnen, bei der Bildung und Auflösung der Rücklagen stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Sehen Sie sich hier ein Beispiel anhand eines Sommerfestes aus dem Kalendarjahr 2021 an.